Änderungen im Online-Handel

Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie amazon.de und ebay.de werden verpflichtet, Angaben von Nutzern, deren Umsätze in Deutschland steuerpflichtig sind, aufzuzeichnen. Einmal mehr werden Unternehmen zur Übernahme von staatlichen Aufgaben genötigt. Dadurch kann die Finanzamt prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt oder nachgekommen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist es dem Betreiber von elektronischen Marktplätzen zumutbar, da er den liefernden Unternehmen ermöglicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen und er aufgrund der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zu den liefernden Unternehmern bereits über die notwendigen Angaben verfügt oder sich einfach beschaffen kann.

Aufzeichnungspflichten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
  • Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung
  • Ort des Beginns der Beförderung/Versendung sowie Bestimmungsort
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes

Bescheinigung:

Das Finanzamt erteilt für den Unternehmer eine Bescheinigung, sie ist längstens 3 Jahre gültig und muss im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. Das Finanzamt kann die Bescheinigung auch versagen, wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Nach Einrichtung des elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die gespeicherte Bescheinigung. Der Weitergabe der Daten stimmt der Unternehmer mit der Beantragung der Bescheinigung automatisch zu.

Handlungsbedarf:

Bescheinigung umgehend beim Finanzamt beantragen. Unternehmen, die zu spät ihre Umsatzsteuevoranmeldungen oder den Jahresabschluss einreichen, sollten dringend ihre Prozesse verändern. Die Daten von onlineshops können meistens im Rahmen der Buchhaltung elektronisch weiterverarbeitet werden. Jahresabschluss und Steuererklärungen sind bei einer fristgerechten Buchhaltung dann nicht die Herausforderung.

Wer noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, dem sind wir bei der Beantragung gerne behilflich.

Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Staat, müssen spätestens bei der Antragstellung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.