Steuerliche Maßnahmen bei Hochwasserschäden 

Jeder von uns hat die Bilder vom Hochwasser gesehen.   Was viele vergessen haben, Anfang August gab es auch erhebliche Hochwasserschäden. Um die finanziellen Auswirkungen für die Betroffenen abzufangen, hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen am 08.08.2000 einen Erlass verabschiedet.

Die Maßnahmen im Einzelnen:
1. Allgemeines Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen konnten bis zum 1. 12. 2000 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen.
1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 30. 11. 2000 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
1.3 Bei den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen ist bis zum 30. 11. 2000 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern i. S. von Nummer 1.1.1 abzusehen. Ab 5. 8. 2000 sind bis zum 30. 11. 2000 Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.

2. Vereinfachter Nachweis steuerbegünstigter Spenden

3. Verlust von Buchführungsunterlagen: Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäude n
4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
4.1.3 Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Nr. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Nr. 4.1.2) die Bildung einer steuerfreien Rücklage zugelassen werden.
4.1.4 Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibung und steuerfreie Rücklagen darf insgesamt höchstens 1,2 Mio. DM betragen; sie darf in keinem Jahr 400.000 DM übersteigen.
4.1.5 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter in den Jahren 2000 bis 2002 können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden.
4.1.6 Aufwendungen für die Beseitigung von Unwetterschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
4.2 Unterstützung an Arbeitnehmer Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnitts 11 Abs. 2 LStR gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie ingesamt 1.500 DM nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.
4.3 Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können unter den Voraussetzungen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Auf R 187 EStR wird hingewiesen.
4.4 Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte Soweit Erhaltungsaufwendungen bei einer Wohnung im eigenen Haus wie außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (Nr. 4.3.2), können diese wie die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nach § 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG eingetragen werden.

Bekommen wir eine vergleichbare Regelung?